Bezahlt die eigene Krankenkasse die Laser-OP?
Viele Patienten die unter einer Sehschwäche leiden denken über eine Laser-OP nach. Die Kosten die dabei berücksichtigt werden müssen, liegen in unterschiedlichen Höhen. Das sogenannte Lasik –Verfahren, welches in Deutschland immer noch angewendet wird ist kostengünstiger als das neue Smile – Verfahren. Für das moderne und Smile – Verfahren müssen Patienten aktuell 2500 Euro pro Auge aufbringen, um am Ende auf die verhasste Sehhilfe zu verzichten.
Die Unterschiede der Verfahren
Die Unterschiede der Verfahren sind umfassend, denn obwohl das Smile-Verfahren neuer ist, kann es den Patienten besser helfen. Eine Laser-OP am Auge ist natürlich immer mit Risiken verbunden, weshalb vorab zahlreiche Untersuchungen in diesem Zusammenhang stattfinden müssen.
Erst nachdem alle Risiken bedacht sind ist es sinnvoll sich intensiver mit dem Thema zu befassen. Grundlegend gibt es mehrere Verfahren, die das Augenlasern ermöglichen. Patienten müssen also anhand der finanziellen Voraussetzungen und der gesundheitlichen Gegebenheiten entscheiden welches Verfahren sinnvoll erscheint.
Folgende Verfahren sind zu unterscheiden:
- PRK-Verfahren
- LASEK-Methode: Die LASEK-Methode
- Femto-LASIK–Methoden
- ReLEx smile-Methode
Die Verfahren unterscheiden sich nicht nur in der Durchführung, der Nachkontrolle und der Schmerzen für den Patienten, sondern auch anhand der Kosten. Das älteste Verfahren (PRK-Methode) ist am kostengünstigsten. Am preisintensivsten aber am schonendsten ist das ReLex Smile- Verfahren. Welches Verfahren für welchen Patienten infrage kommt, entscheiden die Ärzte, denn nicht jedes OP-Verfahren ist für jede Sehschwäche geeignet. So kann das Smile-Verfahren beispielsweise nur bei Kurzsichtigkeit oder Hornhautverkrümmung genutzt werden.
Wer trägt die Kosten für das OP Verfahren?
Die Krankenkassen und vor allem die privaten Kassen haben sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer wieder gesträubt die Kosten für eine Laser-OP zu übernehmen. Denn bei der Kurzsichtigkeit handel es sich nicht um eine Erkrankung. Demnach würde kein Versicherungsfall vorliegen. Mit diesen Argumenten schmetterten viele Versicherer betroffene Versicherungsnehmer ab.
Viele Versicherte gaben im Antrag für die Krankenkasse an, dass ein beschwerdefreies Leben mit einer Sehhilfe nicht möglich ist. Denn bereits der Besuch im Schwimmbad stellt viele Versicherungsnehmer vor ein Problem. Wer eine Kurzsichtigkeit besitzt und diese stark ausgeprägt ist, kann das Bad nicht ohne Brille betreten und ist demnach eingeschränkt. Ein gerichtliches Verfahren hat nun ein Urteil in diesem Zusammenhang getroffen.
Der Bundesgerichtshof legt fest
Die Klage einer Patientin gegenüber der Krankenkasse hat eine Wende gebracht. Den laut dem Urteil vom 26. März sind die privaten Krankenkassen ab sofort dazu verpflichtet die Laser-OP unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen. Die Richter entschieden, dass eine Kurzsichtigkeit eine Erkrankung ist, die durch eine Laser-OP behoben werden kann. Die Versicherungsgesellschaften dürfen einen privat Versicherten Patienten in diesem Fall nicht ablehnen.
Die Bedingungen für die Übernahme richtigen sich nach den ärztlichen Aussagen. Denn grundlegend kann eine OP nicht in allen Fällen weiterhelfen. Patienten die beispielsweise eine dünne Hornhaut aufweisen sind nicht geeignet für die Laser-Verfahren. Als Erklärung lässt sich anführen, dass die Hornhaut in Schichten abgetragen wird, was bei einer besonders dünnen Hornhaut zu Problemen führen kann.
Ob der betroffene Patient zugelassen wird, entscheiden schlussendlich behandelnde Ärzte, die dann wiederum einen Kostenvoranschlag aushändigen. Mit diesem Kostenvoranschlag können Versicherte anschließend die Krankenkasse aufsuchen. Diese müssen die Kosten tragen, denn laut des Gerichtsurteils darf der Versicherte nicht auf eine Brille oder Kontaktlinse bestehen.